Wiederholen und Vorrücken

Die Grundlage für die Entscheidung über das Vorrücken bilden die Leistungen in den Vorrückungsfächern. Dies sind alle Fächer mit Ausnahme von Sport. In den Jahrgangsstufen 5 und 6 zählt das Fach Musik nicht zu den Vorrückungsfächern. Vom Vorrücken sind Schülerinnen und Schüler ausgeschlossen, deren Jahreszeugnis in einem Vorrückungsfach die Note 6 oder in zwei Vorrückungsfächern die Note 5 aufweist. Die folgenden Angaben beziehen sich auf die relevanten Paragraphen der BaySchO bzw. GSO, bei weiteren Fragen kann das Kollegium oder das Beraterteam Auskunft geben.

 

1. Möglichkeiten des Wiederholens

 

Schüler dürfen höchstens 10 Jahre am Gymnasium verweilen (unabhängig vom Alter). Dies schließt ein mögliches freiwilliges Wiederholen einer Jahrgangsstufe mit ein. Andere Regelungen gelten für die Mittelstufe Plus bzw. Flexijahre.

 

Einschränkungen:

 

  • Ein und dieselbe Jahrgangsstufe darf nur einmal wiederholt werden.
  • Es dürfen nicht zwei aufeinander folgende Jahrgangsstufen wiederholt werden. In den Jahrgangsstufen 5 bis 7 darf nur einmal wiederholt werden.
  • In den Jahrgangsstufen 10 bis 12 darf man höchstens 4 Jahre sein
  • Freiwilliges Wiederholen und freiwilliger Rücktritt werden auf die Höchstausbildungsdauer von 10 Jahren angerechnet.

 

2. Vorrücken auf Probe (§ 31 GSO)

 

Schüler der Jahrgangsstufe 5 bis 9, die das Ziel der jeweiligen Jahrgangsstufe erstmals nicht erreicht haben, können mit Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten auf Probe vorrücken, wenn nach dem Gesamtbild aller erzielten Leistungen erwartet werden kann, dass sie im nächsten Schuljahr das Ziel der Jahrgangsstufe erreichen.

Dies gilt für Schüler der Jahrgangsstufe 10 nur, wenn sie das Ziel der Jahrgangsstufe wegen Note 6 in einem oder Note 5 in zwei Vorrückungsfächern, darunter in Kernfächern keine schlechtere Note als einmal Note 5, nicht erreicht haben; hier kommt es darauf an, ob erwartet werden kann, dass sie das Ziel des Gymnasiums erreichen. Die Entscheidung trifft die Lehrerkonferenz auf Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz.

Die Probezeit dauert bis zum 15. Dezember und kann in Einzelfällen um bis zu zwei Monate verlängert werden. Zurückverwiesene Schüler gelten als nicht als Wiederholungsschüler.

 

3. Nachprüfung (§ 33 GSO)

 

Auf Antrag der Eltern können Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 6 bis 9, die das Ziel der Jahrgangsstufe nicht erreicht haben, dann vorrücken, wenn sie sich einer Nachprüfung erfolgreich unterzogen haben.

Bei höchstens einmal Note 5 gilt die Nachprüfung als bestanden und der Schüler kann vorrücken.

 

Bedingungen:

 

  • Der Schüler hat im Zeugnis höchstens in drei Vorrückungsfächern eine schlechtere Note als 4
  • in den Kernfächern höchstens zweimal die Note 5 oder einmal die Note 6
  • und keine Note 6 im Fach Deutsch.
  • Die Jahrgangsstufe wird nicht bereits wiederholt.

 

4. Notenausgleich

 

Die Möglichkeit eines Notenausgleichs ist in der Schulordnung nur für die 10. Jahrgangsstufe vorgesehen. An dieser Stelle sei lediglich auf § 32 GSO. verwiesen, bei Fragen stehen an der Schule Ansprechpartner zur Verfügung.